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BGBl. Nr. 201/1996

kundgemacht 30.04.1996 RIS↗Parlament↗
201. Strukturanpassungsgesetz 1996
Strukturanpassungsgesetz 1996
Kundmachung BGBl. Nr. 201/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 426 § 0↗RIS↗
§ 53aneu nie in Kraft getreten
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.10.1997) · idF BGBl. Nr. 201/1996 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 109/1997 § 53a↗RIS↗

Paragraph 53 a, (1) Auf einen am 30. September 1996 im Dienststand befindlichen Universitäts(Hochschul)assistenten, der weder das Doktorat noch eine dem Doktorat gleichzuwertende Eignung besitzt, und auf einen am 30. September 1996 im Dienststand befindlichen Assistenzarzt in Facharztausbildung ist je nach Verwendung Paragraph 53, Absatz 6, oder 7 anzuwenden, sofern der notwendige Lehrbetrieb in dem betreffenden Fach anders nicht aufrechterhalten werden kann.

  1. Absatz 2,Einem Universitäts(Hochschul)assistenten und einem Assistenzarzt, die sich am 30. September 1996 im Dienststand befinden, können für die Studienjahre 1996/97 und 1997/98 Lehraufträge auch an der eigenen Universität (künstlerischen Hochschule) erteilt werden, sofern der finanzielle Aufwand für die Remuneration gemäß Paragraph 2, Absatz 5, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen in dem der Universität (Fakultät, künstlerischen Hochschule) zugewiesenen Kontingent (Paragraph 43, Absatz eins, UOG, Paragraph 17, UOG 1993, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, KH-OG, Paragraph 22, Absatz 5, AOG 1988) Deckung findet. Der Aufwand für diese Lehraufträge darf 10 vH des zugewiesenen Kontingents nicht überschreiten. Die für die Lehrtätigkeit der Universitäts(Hochschul)assistenten maßgebenden Stundenobergrenzen gemäß Paragraph 53, Absatz 3 bis 9 und Paragraph 53 a, Absatz eins, dürfen jedoch nicht überschritten werden.