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BGBl. Nr. 201/1996

kundgemacht 30.04.1996 RIS↗Parlament↗
201. Strukturanpassungsgesetz 1996
Strukturanpassungsgesetz 1996
Kundmachung BGBl. Nr. 201/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 426 § 0↗RIS↗
§ 87geändert nie in Kraft getretenAbs 2 Z 1 lit a, lit b, Z 2 lit a, lit b, Z 3 lit a, lit b; Abs 4
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 43/1995 · danach: BGBl. I Nr. 123/1998 § 87↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1998) · idF BGBl. Nr. 201/1996 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 123/1998 § 87↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Fixgehalt
§ 87.
(1) Der Berufsmilitärperson der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach § 85, einer allfälligen Dienstalterszulage nach § 86 und einer Funktionszulage ein Gehalt (Fixgehalt) nach Abs. 2.
(2) Das Fixgehalt beträgt für Berufsmilitärpersonen
1. in der Funktionsgruppe 7
a) für die ersten fünf Jahre ...................... 86 821 ..................... 84 459 S,
b) ab dem sechsten Jahr ........................... 92 095 .......................... 89 590 S,
2. in der Funktionsgruppe 8
a) für die ersten fünf Jahre ...................... 93 074 ..................... 90 542 S,
b) ab dem sechsten Jahr ........................... 98 348 .......................... 95 673 S,
3. in der Funktionsgruppe 9
a) für die ersten fünf Jahre ...................... 98 348 ..................... 95 673 S,
b) ab dem sechsten Jahr ........................... 105 677 .......................... 102 803 S.
(3) Für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Funktionsgruppe sind
… 3 unveränderte Absätze
1. die §§ 8 und 10 anzuwenden und
2. Zeiten einzurechnen, die
a) in einer Verwendung derselben oder einer höheren Funktionsgruppe zurückgelegt worden sind oder
b) im Bundesdienst außerhalb dieser Besoldungsgruppe in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Funktionsgruppe der Berufsmilitärperson oder einer höheren Funktionsgruppe zuzuordnen wäre.
(4) Durch das Fixgehalt gelten alle Mehrleistungen der Berufsmilitärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 16% 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Wird eine Berufsmilitärperson der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für sie eine allfällige Ergänzungszulage nach § 12b nicht in Betracht.