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BGBl. Nr. 201/1996

kundgemacht 30.04.1996 RIS↗Parlament↗
201. Strukturanpassungsgesetz 1996
Strukturanpassungsgesetz 1996
Kundmachung BGBl. Nr. 201/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 426 § 0↗RIS↗
§ 91geändertAbs 1; Abs 4
in Kraft 01.01.1996 – 31.05.1996 · idF BGBl. Nr. 820/1995 · danach: BGBl. Nr. 201/1996 § 91↗RIS↗
in Kraft 01.06.1996 – 31.12.1996 · idF BGBl. Nr. 201/1996 § 91↗RIS↗
… 16 unveränderte Absätze
UNTERABSCHNITT C
Gemeinsame Bestimmungen
Funktionszulage
§ 91.
(1) Militärpersonen gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach § 147 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt
---------------------------------------------------------------------
in der Funktionsstufe
------------------------------------------------
der        in der
Ver-      Funktions-      1          2          3          4
wendungs-  gruppe
gruppe              ------------------------------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
1            329      1 467      3 071      3 122
M BO 1        2            548      1 645      4 630      5 558
und          3            849      3 152      7 981    10 772
M ZO 1        4            900      3 577      10 164    17 214
5 4 198 3 985 7 944 16 466 26 500 541 15 630 25 155
6 7 786 11 039 23 117 29 550 391 10 479 21 944 28 050
---------------------------------------------------------------------
… 7 unveränderte Absätze
1a          200        250        400        500
1b          220        485        650        877
2            300        500        700        988
M BO 2        3            368        520        720      1 200
und          4            420      1 365      1 705      2 500
M ZO 2        5            500      1 415      2 879      3 879
6            550      1 737      4 102      5 500
7            900      1 800      5 101      6 200
8 1 800 709 4 568 336 9 653 13 400 163 12 720
9 2 000 1 899 5 268 11 450 15 000 001 10 869 14 239
---------------------------------------------------------------------
… 18 unveränderte Absätze
1            329        439        548        658
2            548        713        877      1 098
M BUO 1      3            877      1 316      2 193      3 838
und          4          1 206      1 645      2 741      4 386
M ZUO 1      5          1 645      2 193      3 291      4 935
6          2 193      2 741      3 838      5 484
7          2 741      3 291      4 605      6 031
---------------------------------------------------------------------
M BUO 2      1            329        439        548        658
und          2            877      1 316      1 742      2 582
M ZUO 2
(2) Es gebühren:
1. die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
2. die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
3. die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (6. Jahr),
4. die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (7. Jahr).
(3) In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 und in den Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen die Militärperson
1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
2. außerhalb des Militärischen Dienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die in einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
(4) Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und die Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 35% 31,52% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Ist eine Militärperson einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihr die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.
§ 91geändertAbs 1; Abs 4
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1997) · idF BGBl. Nr. 820/1995 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 201/1996 § 91↗RIS↗
in Kraft 01.01.1997 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 201/1996 · danach: BGBl. I Nr. 123/1998 § 91↗RIS↗
… 16 unveränderte Absätze
UNTERABSCHNITT C
Gemeinsame Bestimmungen
Funktionszulage
§ 91.
(1) Militärpersonen gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach § 147 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt
---------------------------------------------------------------------
in der Funktionsstufe
------------------------------------------------
der        in der
Ver-      Funktions-      1          2          3          4
wendungs-  gruppe
gruppe              ------------------------------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
1            400      1 484      3 071      3 300
M BO 1        2            768      1 650      4 630      5 600
und          3            877      3 200      8 000    12 500
M ZO 1        4          1 206      3 600      10 200    17 214
5 6 000 9 200 19 000 26 500 5 643 8 653 17 870 24 923
6 8 000 11 300 23 200 29 550 7 524 10 628 21 820 27 792
---------------------------------------------------------------------
… 7 unveränderte Absätze
1a          400        548        650        800
1b          658        768        877        988
2            768        988      1 206      1 450
M BO 2        3            877      1 645      2 300      4 000
und          4          1 206      1 800      2 741      4 800
M ZO 2        5          1 645      2 300      4 200      6 000
6          2 193      2 741      4 800      7 000
7          2 741      3 500      5 800      9 000
8 5 400 7 100 10 500 17 200 079 6 678 9 875 16 177
9 5 800 455 7 700 12 000 21 500 242 11 286 20 221
---------------------------------------------------------------------
… 18 unveränderte Absätze
1            329        439        548        658
2            548        713        877      1 098
M BUO 1      3            877      1 316      2 193      3 838
und          4          1 206      1 645      2 741      4 386
M ZUO 1      5          1 645      2 193      3 291      4 935
6          2 193      2 741      3 838      5 484
7          2 741      3 291      4 605      6 031
---------------------------------------------------------------------
M BUO 2      1            329        439        548        658
und          2            877      1 316      1 742      2 582
M ZUO 2
(2) Es gebühren:
1. die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
2. die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
3. die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (6. Jahr),
4. die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (7. Jahr).
(3) In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 und in den Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen die Militärperson
1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
2. außerhalb des Militärischen Dienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die in einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
(4) Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und die Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 35% 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Ist eine Militärperson einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihr die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.
§ 91geändert nie in Kraft getretenAbs 1; Abs 4
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1998) · idF BGBl. Nr. 43/1995 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 123/1998 § 91↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1998) · idF BGBl. Nr. 201/1996 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 123/1998 § 91↗RIS↗
… 14 unveränderte Absätze
UNTERABSCHNITT C
Gemeinsame Bestimmungen
Funktionszulage
§ 91.
(1) Militärpersonen gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach § 147 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt
---------------------------------------------------------------------
in der Funktionsstufe
in der        in der    ----------------------------------------
Verwen-      Funktions-    1        2        3        4
dungsgruppe      gruppe    ----------------------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
1          548    1 645    3 071    3 509
M BO 1                2        2 741    4 386    9 870    16 450
und                  3        2 962    5 427    11 889    19 675
M ZO 1                4        3 157    6 909    12 937    20 751
5 7 718 13 559 24 208 32 981 259 12 752 22 768 31 019
6 9 300 15 669 26 529 35 091 8 747 14 737 24 951 33 003
---------------------------------------------------------------------
… 7 unveränderte Absätze
1a          548      658      768      877
1b          658      768      877      988
2          768      988    1 206    1 645
M BO 2                3        1 864    2 632    3 838    7 677
und                  4        2 412    3 291    5 264    10 418
M ZO 2                5        2 632    3 509    5 702    11 185
6        3 291    4 386    7 677    12 940
7        3 838    4 935    8 224    14 257
8 8 224 7 735 10 966 16 450 23 030 314 15 471 21 660
9 8 773 12 064 18 094 27 416 251 11 346 17 017 25 785
---------------------------------------------------------------------
… 18 unveränderte Absätze
1          329      439      548      658
2          548      713      877    1 098
M BUO 1              3          877    1 316    2 193    3 838
und                  4        1 206    1 645    2 741    4 386
M ZUO 1              5        1 645    2 193    3 291    4 935
6        2 193    2 741    3 838    5 484
7        2 741    3 291    4 605    6 031
---------------------------------------------------------------------
M BUO 2              1          329      439      548      658
und                  2          877    1 316    1 742    2 582
M ZUO 2
(2) Es gebühren:
1. die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
2. die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
3. die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (6. Jahr),
4. die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (7. Jahr).
(3) In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 und in den Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen die Militärperson
1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
2. außerhalb des Militärischen Dienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die in einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
(4) Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und die Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 35% 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Ist eine Militärperson einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihr die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.