Absatz eins,Die Dienstgeber und die auszahlenden Stellen, denen Familienbeihilfenkarten zur Auszahlung der Familienbeihilfe übergeben werden, auf denen Ansprüche auf Familienbeihilfe für abgelaufene Zeiträume bescheinigt sind, haben Rückstände an Familienbeihilfe nur für Zeiträume auszuzahlen, für welche der Berechtigte von ihnen Bezüge erhalten hat. Die Dienstgeber und die auszahlenden Stellen, welche die ausgezahlten Familienbeihilfen aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ersetzt erhalten, sind jedoch nicht verpflichtet, Rückstände an Familienbeihilfe für mehr als sechs Monate auszuzahlen.
BGBl. Nr. 201/1996
201. Strukturanpassungsgesetz 1996
Strukturanpassungsgesetz 1996
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21aufgehoben
Paragraph 21,
- Absatz 2,Soweit die Dienstgeber und die auszahlenden Stellen Familienbeihilfe für abgelaufene Zeiträume nicht auszahlen, weil sie dazu nicht verpflichtet sind, ist die rückständige Familienbeihilfe durch das gemäß Paragraph 13, Absatz eins, zuständige Finanzamt auf Antrag auszuzahlen.
- Absatz 3,Das Recht, Familienbeihilfe auf Grund bescheinigter Ansprüche ausgezahlt zu erhalten, verjährt in fünf Jahren, gerechnet vom Ende des Kalendermonats, für den die Familienbeihilfe gebührt hat. Die Verjährung ist gehemmt, solange eine Verfassungsgerichtshof- oder Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Gewährung der Familienbeihilfe anhängig ist.