BGBl. Nr. 201/1996
201. Strukturanpassungsgesetz 1996
Strukturanpassungsgesetz 1996
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 31ggeändert
§ 31g.
Insoweit dem Bund für die Auflage und Ausgabe der Schulbuchbelege, für die Anschaffung Vordrucke und Erlagscheine zur Abgabe der Schulbücher und der Erlagscheine für den Selbstbehalt Geldverkehrsspesen Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, zu tragen.