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BGBl. Nr. 201/1996

kundgemacht 30.04.1996 RIS↗Parlament↗
201. Strukturanpassungsgesetz 1996
Strukturanpassungsgesetz 1996
Kundmachung BGBl. Nr. 201/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) 33118 § 0↗RIS↗
§ 35faufgehoben
in Kraft 01.01.1991 – 30.06.1996 · idF BGBl. Nr. 367/1991 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996 § 35f↗RIS↗

Paragraph 35 f,

  1. Absatz eins,Ein erwerbstätiger Elternteil hat Anspruch auf einen Zuschuß für die Zeit, in der er ein nach dem 31. Dezember 1990 geborenes Kind in dessen erstem Lebensjahr überwiegend betreut, wenn die Mutter oder das Kind Anspruch auf den ersten Teil der Geburtenbeihilfe hat.
  2. Absatz 2,Kein Anspruch auf den Zuschuß besteht für die Zeit, für die ein Elternteil
    1. Ziffer eins
      Anspruch auf den Zuschlag zur Geburtenbeihilfe nach Paragraph 35 a, hat oder
    2. Ziffer 2
      eine Leistung für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach den Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, oder gleichartiger Rechtsvorschriften oder
    3. Ziffer 3
      die Betriebshilfe nach Paragraph 3, des Betriebshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1982,, in der jeweils geltenden Fassung, oder
    4. Ziffer 4
      das nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Karenzurlaubsgeld oder
    5. Ziffer 5
      die nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Teilzeitbeihilfe
    bezieht.
  3. Absatz 3,Der Zuschuß wird für jeden Kalendermonat gewährt, in dem die Voraussetzungen vorliegen, jedoch höchstens für zwölf Monate. Für einen Kalendermonat wird der Zuschuß nur einer Person gewährt.
  4. Absatz 4,Der einer Person zustehende Zuschuß beträgt monatlich 1 000 S. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich, jeweils im letzten Monat des Kalendervierteljahres durch das Wohnsitzfinanzamt.
  5. Absatz 5,Die Paragraphen 35 b, 35 c und 35 e sind auf den Zuschuß anzuwenden.