Absatz eins,Ein erwerbstätiger Elternteil hat Anspruch auf einen Zuschuß für die Zeit, in der er ein nach dem 31. Dezember 1990 geborenes Kind in dessen erstem Lebensjahr überwiegend betreut, wenn die Mutter oder das Kind Anspruch auf den ersten Teil der Geburtenbeihilfe hat.
BGBl. Nr. 201/1996
201. Strukturanpassungsgesetz 1996
Strukturanpassungsgesetz 1996
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 35faufgehoben
Paragraph 35 f,
- Absatz 2,Kein Anspruch auf den Zuschuß besteht für die Zeit, für die ein Elternteil
- Ziffer einsAnspruch auf den Zuschlag zur Geburtenbeihilfe nach Paragraph 35 a, hat oder
- Ziffer 2eine Leistung für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach den Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, oder gleichartiger Rechtsvorschriften oder
- Ziffer 3die Betriebshilfe nach Paragraph 3, des Betriebshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1982,, in der jeweils geltenden Fassung, oder
- Ziffer 4das nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Karenzurlaubsgeld oder
- Ziffer 5die nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Teilzeitbeihilfe
bezieht. - Absatz 3,Der Zuschuß wird für jeden Kalendermonat gewährt, in dem die Voraussetzungen vorliegen, jedoch höchstens für zwölf Monate. Für einen Kalendermonat wird der Zuschuß nur einer Person gewährt.
- Absatz 4,Der einer Person zustehende Zuschuß beträgt monatlich 1 000 S. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich, jeweils im letzten Monat des Kalendervierteljahres durch das Wohnsitzfinanzamt.
- Absatz 5,Die Paragraphen 35 b, 35 c und 35 e sind auf den Zuschuß anzuwenden.