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BGBl. Nr. 201/1996

kundgemacht 30.04.1996 RIS↗Parlament↗
201. Strukturanpassungsgesetz 1996
Strukturanpassungsgesetz 1996
Kundmachung BGBl. Nr. 201/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) 33118 § 0↗RIS↗
§ 36geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.01.1987 – 30.06.1996 · idF BGBl. Nr. 556/1986 · danach: BGBl. Nr. 201/1996 § 36↗RIS↗
in Kraft 01.07.1996 – 28.07.2022 · idF BGBl. Nr. 201/1996 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2022 § 36↗RIS↗
§ 36.
Zu Unrecht bezogene Geburtenbeihilfe und eine (1) Die Kleinkindbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt, der innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Geburt des Kindes beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen ist. Insoweit einem Antrag nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu Unrecht bezogene Sonderzahlung sind zurückzuzahlen erlassen.
(2) Personen, denen die Kleinkindbeihilfe gewährt wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, daß der Anspruch auf die Kleinkindbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder des Kindes zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, an das Wohnsitzfinanzamt zu erfolgen.
Anmerkung
ÜR: Art. II, Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 556/1986 201/1996