Absatz eins,Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger kann unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft sowie unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit gewähren.
BGBl. Nr. 201/1996
201. Strukturanpassungsgesetz 1996
Strukturanpassungsgesetz 1996
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 100neu
Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit
Paragraph 100,
- Absatz 2,Als Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, kommen insbesondere in Betracht:
- Ziffer einsLandaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurorten;
- Ziffer 2Unterbringung in Genesungs- und Erholungsheimen;
- Ziffer 3Unterbringung in Kuranstalten zur Verhinderung
- Litera aeiner unmittelbar drohenden Krankheit,
- Litera bder Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit;
- Ziffer 4die Übernahme der Reisekosten in den Fällen der Ziffer eins bis 3 nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen;
- Ziffer 5Übernahme von Kosten für Betriebshelfer bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten; durch die Satzung kann überdies bestimmt werden, daß die Leistung der Betriebshilfe durch eine Beteiligung des Versicherungsträgers an Einrichtungen, die Betriebshilfe durch Bereitstellung hiefür geeigneter Personen betreiben, erfolgt.
- Absatz 3,Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung des Versicherungsträgers als Krankenversicherungsträger in einer der in Absatz 2, Ziffer eins bis 3 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschußgewährung durch den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung in der Höhe von mindestens 70 S Anmerkung eins, ) und höchstens 180 S Anmerkung 2, ) pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1997, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfachten Beträge. Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen. Die Höhe der im Einzelfall in Betracht kommenden Zuzahlung sowie die Verpflichtung zur Befreiung von diesen Zuzahlungen bestimmt sich nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 27, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes). Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger zu entrichten.
- Absatz 4,Die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit können auch nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 28, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) durch Gewährung von Zuschüssen für Landaufenthalt und Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten erbracht werden.
(______________
Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 732 aus 1996, für 1997: 73 S
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 1997, für 1998: 75 S
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 1998, für 1999: 76 S
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 513 aus 1999, für 2000: 78 S
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2000, für 2001: 80 S
Anmerkung 2, : gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 732 aus 1996, für 1997: 187 S
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 1997, für 1998: 191 S
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 1998, für 1999: 194 S
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 513 aus 1999, für 2000: 198 S
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2000, für 2001: 203 S)