Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 201/1996

kundgemacht 30.04.1996 RIS↗Parlament↗
201. Strukturanpassungsgesetz 1996
Strukturanpassungsgesetz 1996
Kundmachung BGBl. Nr. 201/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) 8 § 0↗RIS↗
§ 12geändertAbs 6
in Kraft 01.01.1996 – 30.04.1996 · idF BGBl. Nr. 820/1995 · danach: BGBl. Nr. 201/1996 § 12↗RIS↗
in Kraft 01.05.1996 – 31.07.1996 · idF BGBl. Nr. 201/1996 · danach: BGBl. Nr. 392/1996 § 12↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und bei
Außerdienststellung
§ 12.
(1) Der Landeslehrer ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er
1. dauernd dienstunfähig oder
2. aus gesundheitlichen Gründen eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte ihres Ausmaßes durch mindestens zwei Jahre erhalten hat.
(2) Der Landeslehrer, auf den § 15 Abs. 1 bis 5 oder Abs. 7 Z 1 anzuwenden ist, ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dies beantragt hat.
(3) Der Landeslehrer ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 820/1995)
(5) Bei der Berechnung der zweijährigen Dauer im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist eine dazwischenliegende Verwendung des Lehrers mit voller Lehrverpflichtung nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die Hälfte der mit der Ermäßigung der Lehrverpflichtung zurückgelegten Zeit erreicht.
(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Rechtskraft Ablauf des Bescheides oder Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Tag Monatsletzten wirksam.
(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Landeslehrer als beurlaubt.
… 3 unveränderte Absätze
(8) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 1 bis 7 ist während einer (vorläufigen)
1. Suspendierung gemäß § 80 oder
2. Dienstenthebung gemäß § 40 des Heeresdisziplinargesetzes 1985, BGBl. Nr. 294, nicht zulässig.
§ 12geändert nie in Kraft getretenAbs 1, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen); Abs 5
in Kraft 01.05.1996 – 31.07.1996 · idF BGBl. Nr. 201/1996 · danach: BGBl. Nr. 392/1996 § 12↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.09.1996) · idF BGBl. Nr. 201/1996 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 392/1996 § 12↗RIS↗
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und bei
Außerdienststellung
§ 12.
(1) Der Landeslehrer ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
1. dauernd dienstunfähig oder
2. aus gesundheitlichen Gründen eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte ihres Ausmaßes durch mindestens zwei Jahre erhalten hat.
(2) Der Landeslehrer, auf den § 15 Abs. 1 bis 5 oder Abs. 7 Z 1 anzuwenden ist, ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dies beantragt hat.
(3) Der Landeslehrer ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 820/1995)
(5) Bei der Berechnung der zweijährigen Dauer im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist eine dazwischenliegende Verwendung des Lehrers mit voller Lehrverpflichtung nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die Hälfte der mit der Ermäßigung der Lehrverpflichtung zurückgelegten Zeit erreicht. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)
(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.
… 4 unveränderte Absätze
(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Landeslehrer als beurlaubt.
(8) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 1 bis 7 ist während einer (vorläufigen)
1. Suspendierung gemäß § 80 oder
2. Dienstenthebung gemäß § 40 des Heeresdisziplinargesetzes 1985, BGBl. Nr. 294, nicht zulässig.