Fälligkeit und Auszahlung
§ 17.
(1) Das Pflegegeld wird jeweils am Monatsersten Bezüglich der Auszahlung des Pflegegeldes gelten, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im voraus fällig § 3 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.
(2) Bezüglich der Auszahlung gelten, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im § 3 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.