BGBl. Nr. 201/1996
201. Strukturanpassungsgesetz 1996
Strukturanpassungsgesetz 1996
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4geändertText, Z 1, Z 2, Z 3 (neu), Z 4 (neu)
Beitragschuldner
§ 4.
1. der Betreiber einer Deponie oder eines Zwischenlagers Lagers,
2. derjenige, der Abfälle ausführt. im Falle der Beförderung der Abfälle zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes der Inhaber der Bewilligung zur Ausfuhr aus Österreich gemäß Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung,
3. derjenige, der mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllt oder Geländeanpassungen vornimmt oder Abfälle in geologische Strukturen einbringt oder
4. in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlaßt oder duldet.