BGBl. Nr. 201/1996
201. Strukturanpassungsgesetz 1996
Strukturanpassungsgesetz 1996
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5geändert
Bemessungsgrundlage
§ 5.
Die Bemessungsgrundlage ist – unbeschadet des § 23 – die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht im Sinne des Taragesetzes, BGBl. Nr. 130/1955, in der jeweils geltenden Fassung Als Rohgewicht gilt das Gewicht des Abfalls mit seinen Verpackungen.