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BGBl. Nr. 201/1996

kundgemacht 30.04.1996 RIS↗Parlament↗
201. Strukturanpassungsgesetz 1996
Strukturanpassungsgesetz 1996
Kundmachung BGBl. Nr. 201/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) 1131 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 1 Z 1 bis Z 3, Z 4 (neu)
in Kraft 01.01.1990 – 30.04.1996 · idF BGBl. Nr. 299/1989 · danach: BGBl. Nr. 201/1996 § 7↗RIS↗
in Kraft 01.05.1996 – 31.12.2005 · idF BGBl. Nr. 201/1996 · danach: BGBl. I Nr. 71/2003 § 7↗RIS↗
Beitragsschuld
§ 7.
(1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle
1. des Deponierens langfristigen Ablagerns nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem deponiert (§ 2 Abs. 8) wird die Ablagerung vorgenommen wurde,
2. des beitragspflichtigen Zwischenlagerns mit Ablauf des Kalendervierteljahres, das auf die einjährige, nicht beitragspflichtige Frist für die Zwischenlagerung folgt, des Verfüllens von Geländeunebenheiten, des Vornehmens von Geländeanpassungen oder des Einbringens in geologische Strukturen nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde,
3. der Ausfuhr im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung in das Ausland oder im Zeitpunkt Lagerns mit Ablauf des Abholens durch einen ausländischen Abnehmer. Kalendervierteljahres, das auf die einjährige, nicht beitragspflichtige Frist für die Lagerung folgt,
4. der Beförderung der Abfälle zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung.
(2) Ein Antrag auf Feststellungsbescheid gemäß § 10 zieht für das Entstehen der Beitragsschuld keine aufschiebende Wirkung nach sich.