Absatz eins,Wenn die übrigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden Verdachtsmomente betreffend die nicht ordnungsgemäße Abgabenführung wahrnehmen, haben sie diese Wahrnehmungen und nach Möglichkeit die entsprechenden Daten betreffend die beitragspflichtigen Mengen, aufgeschlüsselt nach den Beitragssätzen gemäß Paragraph 6, Absatz eins bis 5, und unter Angabe des Bemessungszeitraumes zum Zweck der Erhebung des Altlastenbeitrages an die zuständigen Hauptzollämter zu übermitteln.
BGBl. Nr. 201/1996
201. Strukturanpassungsgesetz 1996
Strukturanpassungsgesetz 1996
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9aneu
Datenübermittlung
Paragraph 9 a,
- Absatz 2,Die Behörden, die das langfristige Ablagern, das Verfüllen oder das Lagern von Abfällen bewilligen, haben dem zuständigen Hauptzollamt eine Kopie des Bewilligungs- sowie des Kollaudierungsbescheides zu übermitteln. Die für die Aufsicht von Deponien zuständigen Behörden haben jeweils spätestens bis zum 1. Juli jeden Jahres Daten über die im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt abgelagerten Abfallmengen, gegliedert nach Abfallbesitzer und Abfallart (Bezeichnung, Abfall-Schlüsselnummer), dem zuständigen Hauptzollamt zu übermitteln. Erstmals sind diese Daten für das Jahr 1997 zu übermitteln.
- Absatz 3,Das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie hat dem Bundesministerium für Finanzen die zum Zwecke der Erhebung der Altlastenbeiträge notwendigen Daten gemäß dem römisch acht. Abschnitt des Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, in der geltenden Fassung betreffend die Beförderung von Abfällen zu einer Deponie außerhalb des Bundesgebietes zu übermitteln.
- Absatz 4,Die Zollbehörden haben den übrigen mit dem Vollzug dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden die für diese Zwecke erforderlichen Daten zu übermitteln, sofern der Verdacht einer Verwaltungsübertretung besteht.