BGBl. Nr. 201/1996
201. Strukturanpassungsgesetz 1996
Strukturanpassungsgesetz 1996
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 35geändertZ 1 lit c
… 5 unveränderte Absätze
V. Abschnitt:
VOLLZIEHUNG
§ 35.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
1. der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen
a) hinsichtlich § 11 Abs. 1 und der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 mit dem Bundesminister für Finanzen;
b) hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 betreffend Siedlungswasserwirtschaft mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;
c) hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 betreffend betriebliche Umweltförderung im Inland und Umweltförderung im Ausland mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und
d) hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 3 und 4 mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
… 3 unveränderte Absätze
2. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 15;
3. der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im übrigen
betraut.