BGBl. Nr. 201/1996
201. Strukturanpassungsgesetz 1996
Strukturanpassungsgesetz 1996
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7geändertZ 2
Kommissionen
§ 7.
Zur Beratung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie bei der Entscheidung über Förderungsansuchen, der Erstellung der Richtlinien (§ 13) und der Förderungsprogramme werden folgende Kommissionen eingerichtet
1. Kommission in Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft;
2. Kommission in Angelegenheiten der betrieblichen Umweltförderung im Inland und Umweltförderung im Ausland;
3. Kommission in Angelegenheiten der Altlastensanierung.