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BGBl. Nr. 263/1996

kundgemacht 13.06.1996 RIS↗
263. Bundesgesetz: Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten
Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten
Kundmachung BGBl. Nr. 263/1996× zu IG-ZG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten (IG-ZG) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.06.1996 · idF BGBl. Nr. 263/1996 § 5↗RIS↗

Überstellung österreichischer Staatsbürger

Paragraph 5,

(Verfassungsbestimmung) Die österreichische Staatsbürgerschaft steht einer Überstellung an das Internationale Gericht nach Paragraph 16, oder einer Durchbeförderung nach Paragraph 18, nicht entgegen. Dies gilt auch für die Überstellung an einen anderen Staat zur Vollstreckung einer vom Internationalen Gericht verhängten Strafe.