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BGBl. Nr. 263/1996

kundgemacht 13.06.1996 RIS↗
263. Bundesgesetz: Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten
Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten
Kundmachung BGBl. Nr. 263/1996× zu IG-ZG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten (IG-ZG) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 01.06.1996 · idF BGBl. Nr. 263/1996 § 7↗RIS↗

Vorrechte und Immunitäten

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Den Richtern, dem Leiter der Anklagebehörde und dem Kanzler des Internationalen Gerichtes stehen jene Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen zu, die Diplomaten nach dem Völkerrecht eingeräumt sind.
  2. Absatz 2,Das Personal des Anklägers und des Kanzlers genießt die Vorrechte und Immunitäten, die den Bediensteten der Vereinten Nationen nach den Artikeln römisch fünf und römisch sieben des Übereinkommens vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1957,, eingeräumt werden.