Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 304/1996

kundgemacht 28.06.1996 RIS↗Parlament↗
304. Bundesgesetz: EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz – EU-GesRÄG
Bundesgesetz über Änderungen des Handelsgesetzbuchs, des Aktiengesetzes, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, des EWIV-Ausführungsgesetzes, des Firmenbuchgesetzes, des Gerichtskommissärsgesetzes, der Jurisdiktionsnorm, des Genossenschaftsverschmelzungsgesetzes, des Gerichtsgebührengesetzes, des Bankwesengesetzes, des Sparkassengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Rechtsanwaltsordnung zur EU-bedingten Anpassung des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie über die Spaltung von Kapitalgesellschaften und über die Umwandlung von Handelsgesellschaften (EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz – EU-GesRÄG)
Kundmachung BGBl. Nr. 304/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 241 § 0↗RIS↗
§ 235geändertÜberschrift, Text, Z 1 bis Z 3 (neu)
in Kraft 01.08.1990 – 30.06.1996 · idF BGBl. Nr. 475/1990 · danach: BGBl. Nr. 304/1996 § 235↗RIS↗
in Kraft 01.07.1996 – 19.07.2015 · idF BGBl. Nr. 304/1996 · danach: BGBl. I Nr. 22/2015 § 235↗RIS↗
Beschränkung der Ausschüttung von Zuschreibungsbeträgen
§ 235.
Der Zuschreibungsbetrag gemäß § 204 Abs. 3 darf den ausschüttbaren ausschüttbare Gewinn des Jahres der Zuschreibung eines Geschäftsjahres darf nicht vermehren. Dies gilt auch für eine Auflösung der Bewertungsreserve aus anderen als den im § 205 Abs. 2 genannten Gründen. vermehrt werden:
1. um einen Zuschreibungsbetrag auf Grund einer im Geschäftsjahr vorgenommenen Zuschreibung gemäß § 208 Abs. 1 in Verbindung mit § 204 Abs. 2,
2. um Erträge auf Grund einer im Geschäftsjahr vorgenommenen Auflösung der Bewertungsreserve aus anderen als den im § 205 Abs. 2 genannten Gründen,
3. um Erträge auf Grund der Auflösung von Kapitalrücklagen, die durch Umgründungen unter Ansatz des beizulegenden Wertes gemäß § 202 Abs. 2 Z 1 in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert und dem höheren beizulegenden Wert entstanden sind.