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BGBl. Nr. 326/1996

kundgemacht 09.07.1996 RIS↗
326. Bundesgesetz: Post-Betriebsverfassungsgesetz – PBVG
Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung (Post-Betriebsverfassungsgesetz – PBVG)
Kundmachung BGBl. Nr. 326/1996× zu PBVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG) neu § 0↗RIS↗
§ 26neu
in Kraft 01.07.1996 – 30.06.2006 · idF BGBl. Nr. 326/1996 · danach: BGBl. I Nr. 104/2006 § 26↗RIS↗

Passives Wahlrecht

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        Österreichische Staatsbürger sind oder
      2. Litera b
        Angehörige von Staaten sind, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und
    2. Ziffer 2
      am Tag der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und
    3. Ziffer 3
      seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind und
    4. Ziffer 4
      abgesehen vom Erfordernis der Ziffer eins,, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (Paragraph 22, Nationalrats-Wahlordnung 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 471).
  2. Absatz 2,Nicht wählbar sind
    1. Ziffer eins
      in Betrieben oder Unternehmen einer juristischen Person die Ehegatten von Mitgliedern des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
    2. Ziffer 2
      Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind;
    3. Ziffer 3
      leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebs zusteht, sowie
    4. Ziffer 4
      Arbeitnehmer, die nicht im Wirkungsbereich des Personalvertretungsorgans beschäftigt sind.