Absatz eins,Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die
- Ziffer eins
- Litera aÖsterreichische Staatsbürger sind oder
- Litera bAngehörige von Staaten sind, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und
- Ziffer 2am Tag der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und
- Ziffer 3seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind und
- Ziffer 4abgesehen vom Erfordernis der Ziffer eins,, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (Paragraph 22, Nationalrats-Wahlordnung 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 471).