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BGBl. Nr. 326/1996

kundgemacht 09.07.1996 RIS↗
326. Bundesgesetz: Post-Betriebsverfassungsgesetz – PBVG
Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung (Post-Betriebsverfassungsgesetz – PBVG)
Kundmachung BGBl. Nr. 326/1996× zu PBVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG) neu § 0↗RIS↗
§ 43neu
in Kraft 01.07.1996 – 31.12.2010 · idF BGBl. Nr. 326/1996 · danach: BGBl. I Nr. 101/2010 § 43↗RIS↗

Beschlußfassung

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Das Personalvertretungsorgan ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
  2. Absatz 2,Die Beschlüsse werden, soweit in diesem Bundesgesetz oder in der Geschäftsordnung (Paragraph 45,) keine strengeren Erfordernisse festgesetzt sind, mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat. Beschlüsse über die Zustimmung des Personalvertretungsorgans zur Kündigung oder Entlassung eines Arbeitnehmers bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
  3. Absatz 3,Der Beschluß über den Rücktritt des Personalvertretungsorgans bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Personalvertretungsorgans.