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BGBl. Nr. 326/1996

kundgemacht 09.07.1996 RIS↗
326. Bundesgesetz: Post-Betriebsverfassungsgesetz – PBVG
Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung (Post-Betriebsverfassungsgesetz – PBVG)
Kundmachung BGBl. Nr. 326/1996× zu PBVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG) neu § 0↗RIS↗
§ 54neu
in Kraft 01.07.1996 – 31.12.2010 · idF BGBl. Nr. 326/1996 · danach: BGBl. I Nr. 101/2010 § 54↗RIS↗

ABSCHNITT 6

Jugendvertretung

Organe der Jugendvertretung

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Organe der Jugendvertretung sind:
    1. Ziffer eins
      Jugendversammlung;
    2. Ziffer 2
      Jugendvertrauensrat;
    3. Ziffer 3
      Personaljugendvertrauensrat;
    4. Ziffer 4
      Zentraljugendvertrauensrat;
    5. Ziffer 5
      Wahlausschüsse (für die Wahl des Jugendvertrauensrates, des Personaljugendvertrauensrates und des Zentraljugendvertrauensrates);
    6. Ziffer 6
      Jugendvertreterversammlung.
  2. Absatz 2,In Konzernen im Sinne des Paragraph 15, des Aktiengesetzes 1965 oder des Paragraph 115, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann eine Konzernjugendvertretung gebildet werden.
  3. Absatz 3,Die Organe nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie der Wahlausschuß für die Wahl des Jugendvertrauensrates sind zu bilden, wenn in einem Betrieb mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt sind. Der Personaljugendvertrauensrat sowie der Wahlausschuß für die Wahl des Personaljugendvertrauensrates sind für den Wirkungsbereich des Personalausschusses (Paragraph 19,), der Zentraljugendvertrauensrat, der Wahlausschuß für die Wahl des Zentraljugendvertrauensrates und die Jugendvertreterversammlung sind für das Unternehmen (Paragraph 21,) zu bilden.
  4. Absatz 4,Jugendliche Arbeitnehmer im Sinne dieses Abschnittes sind Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.