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BGBl. Nr. 326/1996

kundgemacht 09.07.1996 RIS↗
326. Bundesgesetz: Post-Betriebsverfassungsgesetz – PBVG
Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung (Post-Betriebsverfassungsgesetz – PBVG)
Kundmachung BGBl. Nr. 326/1996× zu PBVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG) neu § 0↗RIS↗
§ 76neu
in Kraft 01.07.1996 – 21.09.1996 · idF BGBl. Nr. 326/1996 · danach: BGBl. Nr. 601/1996 § 76↗RIS↗

Anwendung des ArbVG

Paragraph 76,

  1. Absatz eins,Fallen durch eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse Unternehmen iSd Paragraph 3, Ziffer 3, aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes heraus und in den Geltungsbereich des Arbeitsverfassungsgesetzes, so bleiben die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildeten Personalvertretungsorgane bis zur Bestellung von Organen nach dem ArbVG, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres, zur Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer zuständig. Ihre Rechte und Pflichten richten sich nach den Bestimmungen des ArbVG. Betriebsvereinbarungen nach diesem Bundesgesetz gelten als Betriebsvereinbarungen nach dem ArbVG.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt sinngemäß für den Fall des Wechsels aus dem Geltungsbereich des ArbVG in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes.
  3. Absatz 3,Bestehen in einem Konzern im Sinne des Paragraph 15, des Aktiengesetzes 1965 oder des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung in mehr als einem Unternehmen Betriebsräte im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes und Personalvertretungsorgane nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, so kann in diesem Konzern nur eine Konzernvertretung errichtet werden.