BGBl. Nr. 369/1996
369. Verordnung: Risikozuschlagsverordnung 1996
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Feststellung des Faktors zur Erhöhung der Grundlage für die Bemessung der Beiträge zur Erlangung der Anspruchs- bzw. Leistungswirksamkeit von Schul- und Studienzeiten als Ersatzzeiten nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (Risikozuschlagsverordnung 1996)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins,
Der Faktor, mit dem die Beitragsgrundlagen im Falle der Entrichtung des Beitrages nach Vollendung des 40. Lebensjahres des (der) Versicherten zu vervielfachen sind, wird mit 1,12 festgesetzt. An die Stelle dieses Betrages tritt
nach Vollendung des | der Betrag von |
45. Lebensjahres | 1,34; |
50. Lebensjahres | 1,66; |
55. Lebensjahres | 2,22; |
60. Lebensjahres | 2,34. |