Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 375/1996

kundgemacht 31.07.1996 RIS↗Parlament↗
375. Bundesgesetz: BDG-Novelle 1996, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Bezügegesetzes, des Ausschreibungsgesetzes 1989, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, des Richterdienstgesetzes, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, des Verwaltungsakademiegesetzes und der 41. Gehaltsgesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1996), das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Bezügegesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Richterdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Verwaltungsakademiegesetz und die 41. Gehaltsgesetz-Novelle geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 375/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 235 § 0↗RIS↗
Anl. 1/32geändertSchlussteil
in Kraft 01.07.1994 – 31.12.1995 · idF BGBl. Nr. 665/1994 · danach: BGBl. Nr. 375/1996 Anl. 1/32↗RIS↗
in Kraft 01.01.1996 – 30.04.1996 · idF BGBl. Nr. 375/1996 Anl. 1/32↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
32. VERWENDUNGSGRUPPE PT 3
Ernennungserfordernisse:
32.1. Eine in Z 32.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 32.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.
32.2. Verwendung
a) im Verwaltungsdienst als
Referent B 4 in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg, ADV-Produktionsorganisator im Rechenzentrum,
Leiter der Operation im Rechenzentrum,
b) im Postdienst als
… 20 unveränderte Absätze
Kassenbeamter I oder II,
Kontrollbeamter für den Umleite- und Zustelldienst, Leiter eines Postamtes II. Klasse erster bis dritter Stufe, Mitarbeiter im Postbetriebsdienst bei einem Postamt I. Klasse,
c) im Postautodienst
als Leiter einer Postautostelle (bzw. Postgarage) III, IV oder V,
als Mitarbeiter/Kassa, Nebengebühren oder Betriebsmittelkontroll- und ADV-Angelegenheiten in einer Postautoleitung, im Technischen Kraftwagenüberwachungsdienst,
d) im Fernmeldedienst als
Mitarbeiter/Bewilligungsbearbeitung in einem Rundfunkamt, Leiter einer Planungsgruppe in einer Bau- und Planungsstelle, Mitarbeiter/Planung,
Systemspezialist,
Mitarbeiter/Beschaffung,
e) in der Fernmeldehoheitsverwaltung als
Meßspezialist in einer Funküberwachungsstelle.
32.3. Eine fünfjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 4 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.
32.4. Die in Z 32.2 lit. a angeführte Verwendung eines Referenten B 4 in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erfordern. Eine solche Verwendung setzt regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule und eine Betriebserfahrung voraus. Solche Verwendungen sind zB
Leiter der Hausverwaltung der Post- und Telegraphendirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Referent für Fortbildungswesen in der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Referent für Kurswesen in der Post- und Telegraphendirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Referent für Fernsprechentstördienst in der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
32.5. Durch die in Z 32.2 angeführten Verwendungen eines Mitarbeiters werden nur besonders qualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten erfaßt, deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert als die Ausübung einer in Z 33.2 angeführten Verwendung eines Sachbearbeiters.
Anl. 1/32geändertSchlussteil
in Kraft 01.01.1996 – 30.04.1996 · idF BGBl. Nr. 375/1996 Anl. 1/32↗RIS↗
in Kraft 01.05.1996 – 30.06.1997 · idF BGBl. Nr. 375/1996 · danach: BGBl. I Nr. 110/1997 Anl. 1/32↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
32. VERWENDUNGSGRUPPE PT 3
Ernennungserfordernisse:
32.1. Eine in Z 32.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 32.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.
32.2. Verwendung
a) im Verwaltungsdienst als
Referent B 4 in einer Post- und Telegraphendirektion Direktion der PTA und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg Inspektorat der PTA, ADV-Produktionsorganisator im Rechenzentrum,
b) im Postdienst als
… 11 unveränderte Absätze
Kassenbeamter I oder II,
Kontrollbeamter für den Umleite- und Zustelldienst, Leiter eines Postamtes II. Klasse erster bis dritter Stufe, Mitarbeiter im Postbetriebsdienst bei einem Postamt I. Klasse,
c) im Postautodienst
als Leiter einer Postautostelle (bzw. Postgarage) III, IV oder V,
als Mitarbeiter/Kassa, Nebengebühren oder Betriebsmittelkontroll- und ADV-Angelegenheiten in einer Postautoleitung, im Technischen Kraftwagenüberwachungsdienst,
d) im Fernmeldedienst als
Mitarbeiter/Bewilligungsbearbeitung in einem Rundfunkamt, Leiter einer Planungsgruppe in einer Bau- und Planungsstelle, Mitarbeiter/Planung,
Systemspezialist,
Mitarbeiter/Beschaffung,
e) in der Fernmeldehoheitsverwaltung als
Meßspezialist in einer Funküberwachungsstelle.
32.3. Eine fünfjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 4 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.
32.4. Die in Z 32.2 lit. a angeführte Verwendung eines Referenten B 4 in einer Post- und Telegraphendirektion Direktion der PTA und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg Inspektorat der PTA beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erfordern. Eine solche Verwendung setzt regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule und eine Betriebserfahrung voraus. Solche Verwendungen sind zB
Leiter der Hausverwaltung der Post- und Telegraphendirektion Direktion der PTA für Wien,
Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Referent für Fortbildungswesen in der Post- und Telegraphendirektion Direkton der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Referent für Kurswesen in der Post- Niederösterreich und Telegraphendirektion für Burgenland,
Referent für Kurswesen in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Referent für Fernsprechentstördienst in der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.,
Referent für Fernsprechentstördienst in der Direktion der PTA für
Wien, Niederösterreich und Burgenland.
32.5. Durch die in Z 32.2 angeführten Verwendungen eines Mitarbeiters werden nur besonders qualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten erfaßt, deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert als die Ausübung einer in Z 33.2 angeführten Verwendung eines Sachbearbeiters.