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BGBl. Nr. 375/1996

kundgemacht 31.07.1996 RIS↗Parlament↗
375. Bundesgesetz: BDG-Novelle 1996, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Bezügegesetzes, des Ausschreibungsgesetzes 1989, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, des Richterdienstgesetzes, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, des Verwaltungsakademiegesetzes und der 41. Gehaltsgesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1996), das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Bezügegesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Richterdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Verwaltungsakademiegesetz und die 41. Gehaltsgesetz-Novelle geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 375/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 235 § 0↗RIS↗
Anl. 1/34geändertSchlussteil
in Kraft 01.01.1995 – 30.04.1996 · idF BGBl. Nr. 665/1994 · danach: BGBl. Nr. 375/1996 Anl. 1/34↗RIS↗
in Kraft 01.05.1996 – 30.06.1997 · idF BGBl. Nr. 375/1996 · danach: BGBl. I Nr. 110/1997 Anl. 1/34↗RIS↗
… 14 unveränderte Absätze
34. VERWENDUNGSGRUPPE PT 5
Ernennungserfordernisse:
34.1. Eine in Z 34.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in den Z 34.3 beziehungsweise 34.4 vorgeschriebenen Erfordernisse.
34.2. Verwendung
a) im Verwaltungsdienst
als Systemoperator im Rechenzentrum,
b) im Postdienst
im Briefschalterdienst (Annahme von Briefsendungen, Wertzeichenverkauf, Markenabonnement, Sondermarken), als Leiter eines Postamtes III. Klasse,
im Paketschalterdienst (Annahme von Paketen und Wertsendungen sowie Paketsammeldienst),
c) im Postautodienst als
Abteilungsleiter in einer Postautowerkstätte,
Pflege- und/oder Fahrdienstmeister in einer Postautostelle (bzw. Postgarage),
d) im Fernmeldedienst
als Fachtechniker/Außen,
als Fachtechniker/Innen,
als Bautruppführer mit mindestens sechs nachgeordneten Arbeitskräften (davon mindestens drei Facharbeitern); diesem kann ein Bautruppführer gleichgehalten werden, dem vorübergehend weniger Arbeitskräfte, mindestens jedoch vier (davon mindestens drei Facharbeiter) nachgeordnet sind, wenn die Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung der PTA bestätigt, daß der betreffende Bautrupp organisatorisch einem Bautrupp mit sechs nachgeordneten Arbeitskräften (davon mindestens drei Facharbeitern) gleichzuhalten ist und nur vorübergehend nicht die volle Bedienstetenzahl aufweist,
e) in der Fernmeldehoheitsverwaltung als
… 7 unveränderte Absätze
Meßmechaniker in der Funküberwachungsstelle.
34.3.
a) Hauptschulabschluß oder die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung oder
b) eine sechsjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 6 bis PT 9 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.
34.4. In Verwendungen, die die Erlernung eines Lehrberufes erfordern, überdies der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung gemäß Z 3.13 lit. a oder c.
Definitivstellungserfordernisse:
34.5. Für die in Z 34.3 lit. a angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.