BGBl. Nr. 375/1996
375. Bundesgesetz: BDG-Novelle 1996, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Bezügegesetzes, des Ausschreibungsgesetzes 1989, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, des Richterdienstgesetzes, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, des Verwaltungsakademiegesetzes und der 41. Gehaltsgesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1996), das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Bezügegesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Richterdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Verwaltungsakademiegesetz und die 41. Gehaltsgesetz-Novelle geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 256geändertÜberschrift (entfallen); Abs 1; Abs 2
Verwendungsbezeichnungen
§ 256.
(1) Für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
… 10 unveränderte Absätze
-------------------------------+-------------------------------------
bei Verwendung als ! Verwendungsbezeichnung
-------------------------------+-------------------------------------
Stellvertreter des Leiters der Kabinettsvizedirektor
Präsidentschaftskanzlei
Stellvertreter des Leiters der Parlamentsvizedirektor
Parlamentsdirektion
-------------------------------+-------------------------------------
bei Verwendung als ! Verwendungsbezeichnung
-------------------------------+-------------------------------------
Leiter der Generaldirektion Generaldirektor für die öffent-
für die öffentliche Sicher- liche Sicherheit (für die
Sonderberater des Botschafter
… 3 unveränderte Absätze
Bundespräsidenten in
internationalen
Angelegenheiten
Stellvertreter des Leiters der Generaldirektor-Stellvertreter
Österreichischen National- der Österreichischen Natio-
Stellvertreter des Leiters des Vizepräsident d. (unter Hinzu-
… 67 unveränderte Absätze
Bundesamtes für Eich- und fügung der Bezeichnung der
Vermessungswesen, einer Fi- Behörde)
nanzlandesdirektion, der Fi-
nanzprokuratur, des Patentam-
tes oder des Österreichischen
Statistischen Zentralamtes
-------------------------------+-------------------------------------
bei Verwendung als ! Verwendungsbezeichnung
-------------------------------+-------------------------------------
Stellvertreter des Leiters des Vizegouverneur des Österreichi-
Österreichischen Postsparkas- schen Postsparkassenamtes
senamtes
Leiter des Gendarmeriezentral- Gendarmeriegeneral
kommandos
Stellvertreter des Leiters der Polizeivizepräsident
Bundespolizeidirektion Wien
Leiter einer Bundespolizeibe- Polizeidirektor
hörde außerhalb Wiens
Leiter eines Bezirkspolizeikom- Stadthauptmann
missariates in Wien
Leiter des inneren Dienstes des Landesschulratsdirektor (Stadt-
Amtes des Landesschulrates schulratsdirektor)
(Stadtschulrates für Wien)
-------------------------------+-------------------------------------
bei Verwendung als ! Verwendungsbezeichnung
-------------------------------+-------------------------------------
Leiter der Wasserstraßendirek- Baudirektor d. (unter Hinzufü-
tion, der Bundesbaudirektion gung der Bezeichnung der Be-
Wien oder einer Bundesge- hörde)
bäudeverwaltung
Leiter der Burghauptmannschaft Burghauptmann
Wien
Leiter der Schloßhauptmann- Schloßhauptmann
schaft Schönbrunn
Leiter einer Berghauptmann- Berghauptmann
schaft
Leiter einer Universitäts- Bibliotheksdirektor
bibliothek im Sinne
des § 78 Abs. 5
des Universitäts-Organisa-
tionsgesetzes
-------------------------------+-------------------------------------
bei Verwendung als ! Verwendungsbezeichnung
-------------------------------+-------------------------------------
Leiter einer sonstigen Biblio- Direktor d. (unter Hinzufü-
thek, eines Archivs, einer gung der Bezeichnung der
Anstalt, eines Museums, Bibliothek, des Archivs, der
eines Kulturinstitutes oder Anstalt, des Museums, des
einer größeren oder selb- Kulturinstitutes oder der
ständigen Sammlung Sammlung)
Leiter des ärztlichen Dienstes Chefarzt d. (unter Hinzufügung
bei Dienststellen des Bundes der Bezeichnung der Dienst-
oder bei der Bundesgendarme- stelle oder des Wortes "Bun-
rie desgendarmerie")
Ärztlicher Leiter einer Kran- Ärztlicher Leiter d. (unter
kenanstalt Hinzufügung der Bezeichnung
der Krankenanstalt)
Leiter einer Krankenabteilung Primararzt d. (unter Hinzu-
einer Krankenanstalt im Sinne fügung der Bezeichnung der
des § 18 Abs. 6 des Ärztege- Krankenanstalt)
setzes 1984, BGBl. Nr. 373
-------------------------------+-------------------------------------
bei Verwendung als ! Verwendungsbezeichnung
-------------------------------+-------------------------------------
Arzt an Krankenanstalten ab der Oberarzt
Dienstklasse V
Arzt an Krankenanstalten in den Assistent
Dienstklassen III und IV
Beamter in der Post- und Tele- im PTA-Bereich
wendet wird) in der Verwen-
… 20 unveränderte Absätze
dungsgruppe B, Dienstklasse
V Inspektor
VI Oberinspektor
VII Zentralinspektor
-------------------------------+-------------------------------------
bei Verwendung als ! Verwendungsbezeichnung
-------------------------------+-------------------------------------
Leiter eines Amtes, wenn er der Amtsdirektor
Dienstklasse VI oder VII der
Verwendungsgruppe B angehört,
abweichend von den vorgenann-
ten Verwendungsbezeichnungen
Leiter des gesamten Kanzlei- Ministerialkanzleidirektor (in
dienstes in einer Zentral- der Parlamentsdirektion:
stelle Parlamentskanzleidirektor)
-------------------------------+-------------------------------------
bei Verwendung als ! Verwendungsbezeichnung
-------------------------------+-------------------------------------
Beamter des fernmeldetechni-
schen, des posttechnischen
oder des Garage- und Werk-
meisterdienstes in der Post- im
der Verwendungsgruppe C,
… 7 unveränderte Absätze
Dienstklasse III, Gehalts-
stufe
1 bis 9 Werkmeister
10 bis 12 Oberwerkmeister
Bereiter der Spanischen Reit- Bereiter der Spanischen Reit-
schule schule
Bereiter der Spanischen Reit- Oberbereiter der Spanischen Reit-
schule in leitender Stellung schule
(2) § 63 Abs. 4 ist auf Beamte im PTA-Bereich und in der Post- und Telegraphenverwaltung Fernmeldehoheitsverwaltung mit der Abweichung anzuwenden, daß die Verwendungsbezeichnung an Stelle des Amtstitels zu führen ist.
(3) Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die dienstrechtliche Stellung des Beamten durch Verordnung zu bestimmen.
… 5 unveränderte Absätze
(4) Beamte, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, haben folgende, nach § 10 des Wehrgesetzes 1990 zukommende militärische Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen zu führen:
1. in den Verwendungsgruppen E, D und P 1 bis P 5: Korporal, Zugsführer, Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister,
2. in den Verwendungsgruppen D und P 1 bis P 3 überdies:
Offiziersstellvertreter,
3. in der Verwendungsgruppe C: Offiziersstellvertreter, Vizeleutnant.