Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 375/1996

kundgemacht 31.07.1996 RIS↗Parlament↗
375. Bundesgesetz: BDG-Novelle 1996, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Bezügegesetzes, des Ausschreibungsgesetzes 1989, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, des Richterdienstgesetzes, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, des Verwaltungsakademiegesetzes und der 41. Gehaltsgesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1996), das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Bezügegesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Richterdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Verwaltungsakademiegesetz und die 41. Gehaltsgesetz-Novelle geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 375/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 235 § 0↗RIS↗
§ 41ageändertAbs 4 Z 1, Z 1 lit a (neu), lit b (neu)
in Kraft 01.01.1995 – 30.04.1996 · idF BGBl. Nr. 43/1995 · danach: BGBl. Nr. 375/1996 § 41a↗RIS↗
in Kraft 01.05.1996 – 30.06.1997 · idF BGBl. Nr. 375/1996 · danach: BGBl. I Nr. 61/1997 § 41a↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Berufungskommission
§ 41a.
(1) Beim Bundeskanzleramt ist eine Berufungskommission einzurichten, die aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern besteht.
(2) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Berufungskommission werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Mitglieder der Berufungskommission aus der Parlamentsdirektion werden vom Präsidenten des Nationalrates bestellt. Es sind so viele Mitglieder zu bestellen, daß die Berufungen innerhalb der im Abs. 5 angeführten Frist erledigt werden können. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig.
(3) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter müssen Richter, die weiteren Mitglieder rechtskundige Bundesbeamte sein, die je zur Hälfte Vertreter des Dienstgebers und der Dienstnehmer sind.
(4) Die Vertreter der Dienstnehmer sind namhaft zu machen:
1. für die Senate für Berufungswerber aus dem Personalstand der Post- und Telegraphenverwaltung und der Fernmeldehoheitsverwaltung von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten,
a) für Berufungswerber, die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) oder einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind (der die PTA und die übrigen angeführten Unternehmen umfassende Bereich wird in diesem Bundesgesetz als „PTA-Bereich“ bezeichnet), und
b) für Berufungswerber der Fernmeldehoheitsverwaltung von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten,
2. in allen übrigen Fällen von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst.
Macht eine Gewerkschaft innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch den Bundeskanzler die Dienstnehmervertreter nicht namhaft, so obliegt die Namhaftmachung für den betreffenden Bereich dem Bundeskanzler.
(5) Die Berufungskommission hat ihre Entscheidungen ohne unnötigen Aufschub, möglichst aber binnen drei Monaten ab Einbringung der Berufung zu treffen. Die Bescheide der Berufungskommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist in diesen Angelegenheiten ausgeschlossen.
(6) (Verfassungsbestimmung) Die Berufungskommission entscheidet über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide in Angelegenheiten der §§ 38, 40 und 41 Abs. 2.
Schlagworte
Postbediensteter