BGBl. Nr. 379/1996
379. Bundesgesetz: Arzneimittelgesetz-Novelle 1996
Bundesgesetz, mit dem das Arzneimittelgesetz geändert wird (AMG-Novelle 1996)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 56geändertAbs 1 Z 1, Schlussteil; Abs 2 (neu)
§ 56.
(1) Arzneimittelwerbung, die für Anwender oder für Apotheker bestimmt ist, hat, sofern sie
1. für Arzneispezialitäten eine Arzneispezialität betrieben wird, für die gemäß § 10 eine Fachinformation zu veröffentlichen ist, und,
2. in Druckschriften erfolgt,
in deutlich lesbarer Form den vollen Wortlaut die wesentlichen Informationen über die Arzneispezialität im Einklang mit der Textabschnitte Zusammenfassung der Fachinformation gemäß § 10 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 9, 10 und 17 bis 19 zu enthalten. Die Textabschnitte gemäß § 10 Abs. 2 Z 11 bis 13 und 15 dürfen durch den Hinweis ersetzt werden, daß diese Informationen Produkteigenschaften beziehungsweise der veröffentlichten Fachinformation zu entnehmen sind enthalten.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat in einer Verordnung gemäß § 10 Abs. 5 zu bestimmen, welche Informationen in welcher Ausgestaltung in die Arzneimittelwerbung im Sinne des Abs. 1 aufzunehmen sind.