Absatz eins,Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes - ausgenommen für Verwaltungsstrafverfahren - ist der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst.
BGBl. Nr. 387/1996
387. Bundesgesetz: Seeschiffahrts-Erfüllungsgesetz – SSEG
Bundesgesetz zur Erfüllung internationaler Seeschiffahrtsübereinkommen (Seeschiffahrts-Erfüllungsgesetz – SSEG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Behörden
Paragraph 15,
- Absatz 2,Für Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel die Geschäftsstelle der Reederei (Paragraph 17, Absatz eins, des Seeschiffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981, in der jeweils geltenden Fassung) liegt.
- Absatz 3,Die Kosten für die Tätigkeiten der Klassifikationsgesellschaften, einschließlich der in Paragraph 5, genannten Überprüfungen, Untersuchungen, Besichtigungen, Anmarkungen und Ausstellung von Zeugnissen und Gutachten sind vom Reeder zu tragen.
- Absatz 4,Hat die Behörde wegen eines österreichischen Seeschiffes Amtshandlungen im Ausland durchzuführen, sind deren Kosten, einschließlich der Reise- und Aufenthaltskosten, der Behörde vom Reeder zu ersetzen.
- Absatz 5,Hat die Behörde wegen der Kontrolle von Klassifikationsgesellschaften Amtshandlungen im Ausland durchzuführen, sind deren Kosten, einschließlich der Reise- und Aufenthaltskosten, der Behörde von der Klassifikationsgesellschaft zu ersetzen.