Absatz eins,Pflichtversicherte sowie aus der Pflichtversicherung ausgeschiedene nach Paragraph 122, Anspruchsberechtigte haben aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld.
BGBl. Nr. 411/1996
411. Bundesgesetz: Sozialrechts-Änderungsgesetz 1996 – SRÄG 1996
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (53. Novelle zum ASVG), das Bundesgesetz BGBl. Nr. 110/1993, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Sonderunterstützungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeiterkammergesetz 1992, das Einkommensteuergesetz 1988, die Bundesabgabenordnung, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Heeresversorgungsgesetz und das Bundeshaushaltsgesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 1996 – SRÄG 1996)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 138neu
3. UNTERABSCHNITT.
Krankengeld.
Anspruchsberechtigung.
Paragraph 138,
- Absatz 2,Vom Anspruch auf Krankengeld sind ausgeschlossen:
- Litera aLehrlinge ohne Entgelt,
- Litera bdie gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen sowie die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 und gemäß Paragraph 7, Ziffer eins, Litera e, pflichtversicherten, in Ausbildung stehenden Personen ohne Bezüge,
- Litera cin der Krankenversicherung der Rentner Bezieher einer Rente aus der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,,
- Litera dgemäß Paragraph 9, in die Krankenversicherung einbezogene Personen;
- Litera egemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b und c teilversicherte Pflichtmitglieder der Tierärztekammern und Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer während der ersten sechs Wochen einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit;
- Litera fdie gemäß Paragraph 4, Absatz 4 und 5 pflichtversicherten Personen.
- Absatz 3,Nach Absatz eins, Anspruchsberechtigte, die Pflichtmitglieder der Tierärztekammern und die Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer haben den Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit dem Versicherungsträger innerhalb einer Woche zu melden. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt oder durch eine Krankenanstalt ist der Meldung durch den Anspruchsberechtigten gleichzuhalten.