Absatz eins,Beiträge, die nach dem Stichtage (Paragraph 223, Absatz 2,) für einen anderen Beitragszeitraum als den letzten dem Stichtag zeitlich unmittelbar vorangehenden entrichtet werden, sind für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall unwirksam.
BGBl. Nr. 411/1996
411. Bundesgesetz: Sozialrechts-Änderungsgesetz 1996 – SRÄG 1996
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (53. Novelle zum ASVG), das Bundesgesetz BGBl. Nr. 110/1993, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Sonderunterstützungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeiterkammergesetz 1992, das Einkommensteuergesetz 1988, die Bundesabgabenordnung, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Heeresversorgungsgesetz und das Bundeshaushaltsgesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 1996 – SRÄG 1996)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 230neu
Unwirksame Beiträge.
Paragraph 230,
- Absatz 2,Absatz eins, ist nicht anzuwenden
- Litera aauf Beiträge für Zeiträume, für welche die Versicherungspflicht oder die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung erst nach dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) in einem schon vorher eingeleiteten Verfahren festgestellt wurde;
- Litera bauf Beiträge, die auf Grund nachträglicher gerichtlicher Entscheidungen oder gerichtlicher Vergleiche über Entgeltansprüche nachzuentrichten sind.
- Litera cauf Beiträge, die nach den Vorschriften der Paragraphen 225, Absatz 3 und 226 Absatz 3, als wirksam entrichtet anerkannt wurden;
- Litera din den Fällen der Paragraphen 311, 314, 314 a und 531 dieses Bundesgesetzes, des Paragraph 175, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Paragraph 167, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes;
- Litera eauf Beiträge, die wegen Verletzung der Meldepflicht nachzuzahlen waren, soweit auf sie nicht Paragraph 56, Anwendung findet und soweit die Meldepflicht anderen Personen als dem Versicherten selbst obliegt;
- Litera fauf Beiträge, die gemäß Paragraph 77, Absatz 5, zweiter Satz aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen sind,
- Litera gauf Beiträge, die zur Erhöhung von Leistungen gemäß Paragraph 261 b, führen.