Absatz eins,Beim Hauptverband ist ein Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz zu errichten. Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten. Für jedes Geschäftsjahr ist ein Rechnungsabschluß zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß. Weiters ist zum Abschluß eines jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen und mit dem Rechnungsabschluß dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorzulegen. Darüber hinaus ist bis zum 30. April des folgenden Jahres der Gesamtbetrag der Überweisungen nach Absatz 5, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekanntzugeben.
BGBl. Nr. 411/1996
411. Bundesgesetz: Sozialrechts-Änderungsgesetz 1996 – SRÄG 1996
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (53. Novelle zum ASVG), das Bundesgesetz BGBl. Nr. 110/1993, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Sonderunterstützungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeiterkammergesetz 1992, das Einkommensteuergesetz 1988, die Bundesabgabenordnung, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Heeresversorgungsgesetz und das Bundeshaushaltsgesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 1996 – SRÄG 1996)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 447gneu
Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger
Paragraph 447 g,
- Absatz 2,Die Mittel des Ausgleichsfonds werden aufgebracht durch:
- Litera adie Erträge an Zusatzbeiträgen (Paragraph 51 a,);
Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996,)- Litera cdie Überweisungen gemäß Absatz 3 und 4;
- Litera dsonstige Einnahmen.
- Absatz 3,An den Ausgleichsfonds gemäß Absatz eins, sind zu überweisen:
- Ziffer einszur Abgeltung bzw. teilweisen Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung von Ersatzzeiten erwachsen,
- Litera afür Zeiten des Bezuges einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung wegen Arbeitslosigkeit bzw. des Ruhens des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und für Zeiten des Bezuges von Sonderunterstützung bzw. des Ruhens des Anspruches auf Sonderunterstützung gemäß Paragraph 2, des Sonderunterstützungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung ein Betrag in der Höhe von 22,8 vH der Aufwendungen für Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, ausgenommen der Aufwand für die Krankenversicherung der Bezieher dieser Geldleistungen;
- Litera bfür Zeiten gemäß Paragraph 227 a, dieses Bundesgesetzes, Paragraph 116 a, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes sowie Paragraph 107 a, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, soweit nicht Absatz 8, dieser Bestimmungen anzuwenden ist, ein Betrag in der Höhe von 22,7 vH des Aufwandes für Karenzurlaubsgeld (Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, AlVG) und Teilzeitbeihilfe aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen;
- Litera cfür Zeiten des Wehrdienstes als Zeitsoldat der Abgeltungsbetrag gemäß Paragraph 22, Absatz 5, des Heeresgebührengesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 422;
- Ziffer 2zur Abgeltung bzw. teilweisen Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern auf Grund der Gewährung von vorzeitigen Alterspensionen (Knappschaftsalterspensionen) bei Arbeitslosigkeit erwachsen, die im Paragraph 6, Absatz 8, AMPFG genannten Beträge.
- Absatz 4,Zur Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung der Ersatzzeiten gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 11,, Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, sowie Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 erwachsen, ist an den Ausgleichsfonds nach Absatz eins, aus Mitteln der Kriegsopferversorgung sowie aus Mitteln der Opferfürsorge jeweils ein jährlicher Pauschbetrag zu überweisen. Ausmaß und Fälligkeit dieser Pauschbeträge werden durch ein besonderes Bundesgesetz bestimmt.
- Absatz 5,Der Hauptverband hat für jedes Geschäftsjahr von den Erträgen an Zusatzbeiträgen (Absatz 2, Litera a,) zunächst insgesamt 5 vH an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, beide Anstalten als Träger der Pensionsversicherung, zu überweisen. Die verbleibenden Mittel gemäß Absatz 2, abzüglich der Ersätze gemäß Paragraph 70, dieses Bundesgesetzes, gemäß Paragraph 127 b, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und gemäß Paragraph 118 b, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sowie sonstiger Ausgaben sind an die Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu überweisen. Die Überweisung an die Pensionsversicherungsträger ist nach den sich gemäß Absatz 7, ergebenden Aufteilungsschlüsseln vorzunehmen.
- Absatz 6,Der Hauptverband hat nach dem 20. eines jeden Kalendermonates die Überweisungen gemäß Absatz 5, nach Aufteilungsschlüsseln zu bevorschussen, die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales für das in Betracht kommende Geschäftsjahr auf Grund der voraussichtlichen Gebarungsergebnisse unter Berücksichtigung des Absatz 7, zu schätzen und dem Hauptverband bekanntzugeben sind; hiebei sind alle bei ihm jeweils eingelangten Beträge an die Träger der Pensionsversicherung nach Absatz eins, so rechtzeitig zu überweisen, daß die Vorschüsse für die Pensionszahlung des folgenden Kalendermonates zur Verfügung stehen. Um eine ungünstige Kassenlage eines Trägers der Pensionsversicherung ganz oder teilweise zu beheben, kann der Hauptverband zusätzliche Vorschußzahlungen vornehmen.
- Absatz 7,Die Aufteilungsschlüssel gemäß Absatz 5, für ein Geschäftsjahr sind – getrennt für die Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz bzw. nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz – unter Zugrundelegung des Verhältnisses, in welchem der nicht gedeckte Aufwand aller Pensionsversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz bzw. der Pensionsversicherungsträger der Selbständigen auf die einzelnen Träger entfällt, festzusetzen. Die Aufteilungsschlüssel sind auf zwei Dezimalstellen zu runden.
- Absatz 8,Nicht gedeckter Aufwand gemäß Absatz 7, ist der Betrag, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen sowie der Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand der Pensionsversicherungsträger mit Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger, bei den Erträgen der Bundesbeitrag gemäß Paragraph 80, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes, gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und gemäß Paragraph 31, Absatz 2 und 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, die Ersätze für Ausgleichszulagen sowie der Beitrag gemäß Paragraph 80 b, dieses Bundesgesetzes, gemäß Paragraph 34 b, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und gemäß Paragraph 31 e, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und die Überweisung gemäß Absatz 5, außer Betracht zu lassen. Der nicht gedeckte Aufwand eines Geschäftsjahres ist von jedem Pensionsversicherungsträger nach Absatz eins bis zum 30. April des folgenden Jahres dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekanntzugeben.