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BGBl. Nr. 411/1996

kundgemacht 20.08.1996 RIS↗Parlament↗
411. Bundesgesetz: Sozialrechts-Änderungsgesetz 1996 – SRÄG 1996
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (53. Novelle zum ASVG), das Bundesgesetz BGBl. Nr. 110/1993, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Sonderunterstützungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeiterkammergesetz 1992, das Einkommensteuergesetz 1988, die Bundesabgabenordnung, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Heeresversorgungsgesetz und das Bundeshaushaltsgesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 1996 – SRÄG 1996)
Kundmachung BGBl. Nr. 411/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) 3 § 0↗RIS↗
§ 109ageändert nie in Kraft getretenÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 lit b, Schlussteil, Z 2, lit a (neu); Abs 4 Z 1 (neu), Z 2; Abs 5 (neu), Z 3; Abs 6 (neu); Abs 7 (neu)
in Kraft 01.05.1996 – 30.06.1996 · idF BGBl. Nr. 201/1996 · danach: BGBl. Nr. 600/1996 § 109a↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.07.1996) · idF BGBl. Nr. 411/1996 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 600/1996 § 109a↗RIS↗
Dienstnehmerähnlich und auf Auf Grund freier Dienstverträge und dienstnehmerähnlich
beschäftigte Personen
§ 109a.
(1) Bei Einnahmen der dienstnehmerähnlich und auf Grund freier Dienstverträge und der dienstnehmerähnlich beschäftigten Personen wird die Einkommensteuer durch Steuerabzug erhoben (Abzugsteuer). Die Abzugsteuer beträgt 20% der Einnahmen.
(2) Auf den Steuerabzug, die Einbehaltung und die Abfuhr der Abzugsteuer sind § 99 Abs. 2 sowie die §§ 100 und 101 sinngemäß anzuwenden. die Einbehaltung und Abfuhr der Abzugsteuer, die Haftung sowie die unmittelbare Inanspruchnahme des Auftragnehmers sind die §§ 99 Abs. 2, 100 und 101 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Hat der Auftragnehmer eine unrichtige Erklärung gemäß Abs. 6 abgegeben oder Änderungen, die für die Einbehaltung und Abfuhr der Abzugsteuer von Bedeutung sind, nicht gemeldet, darf nur der Auftragnehmer unmittelbar in Anspruch genommen werden.
(3) 1. Dienstnehmerähnlich beschäftigt sind Personen, die auf Grund einer oder mehrerer vertraglicher Vereinbarungen für Auf Grund freier Dienstverträge beschäftigt sind Personen, die sich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu Dienstleistungen für
a) einen Auftraggeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
b) eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),
ohne unter § 4 Abs. 3 Z 1 bis 11 ASVG zu fallen, tätig sind. verpflichten, ohne in einem Dienstverhältnis gemäß § 47 Abs. 2 zu stehen.
2. Auf Grund freier Dienstverträge beschäftigte Personen sind Personen, die sich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu Dienstleistungen für einen Auftraggeber im Sinne der Z 1 verpflichten, ohne in einem Dienstverhältnis gemäß § 47 Abs. 2 zu stehen. Dienstnehmerähnlich beschäftigt sind Personen, die auf Grund
3. Die Abzugsteuer entfällt, wenn die in Z 1 oder Z 2 genannten Personen auf Grund dieser Tätigkeit bereits der Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder unterliegen könnten (§ 2 Abs. 1 FSVG), weiters wenn nach § 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes eine Ausnahme von der Vollversicherung (ausgenommen wegen geringfügiger Beschäftigung) vorgesehen ist. einer oder mehrerer vertraglichen Vereinbarungen für einen Auftraggeber im Sinne der Z 1 lit. a oder b tätig sind, ohne in einem Dienstverhältnis gemäß § 47 Abs. 2 zu stehen. Die zur Beurteilung der Dienstnehmerähnlichkeit insbesondere zu prüfende Regelmäßigkeit der Beschäftigung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn
a) mit diesem Auftraggeber innerhalb der letzten sechs vor dem Abschluß der Vereinbarung liegenden aufeinanderfolgenden Kalendermonate, wobei der Kalendermonat der Vereinbarung mitzuzählen ist, mehr als drei Vereinbarungen abgeschlossen wurden oder
b) die mit dem Auftraggeber vereinbarte Tätigkeit sich über mehr als zwei Kalendermonate erstreckt.
(4) 1. Der zu Abzug Verpflichtete hat dem Finanzamt der Betriebsstätte eine Mitteilung über die ausbezahlten Beträge und die davon einbehaltene Abzugsteuer aller im Kalenderjahr gemäß Abs. 3 beschäftigten Personen ohne besondere Aufforderung bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres, ausgefüllt auf dem amtlichen Vordruck, zu übermitteln. Die Übermittlung der Mitteilung an das Finanzamt der Betriebsstätte kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung gemeldet werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich der zum Abzug Verpflichtete einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat. Die Abzugsteuer entfällt, wenn
1. die in Abs. 3 Z 1 oder Z 2 genannten Personen auf Grund dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung nach dem ASVG (ausgenommen die in § 4 Abs. 4 und 5 ASVG genannten Personen) oder nach einem anderen Bundesgesetz unterliegen bzw. unterliegen könnten (§ 2 Abs. 1 FSVG), weiters wenn nach § 5 ASVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eine Ausnahme von der Vollversicherung vorgesehen ist oder
2. Der zum Abzug Verpflichtete hat dem Steuerschuldner über dessen Verlangen für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung eine Mitteilung Versicherung gemäß Z 1 nach dem amtlichen Vordruck auszustellen § 5a ASVG nicht eintritt.
(5) 1. Der Auftraggeber hat dem Finanzamt ohne besondere Aufforderung hinsichtlich jedes Auftragnehmers - ausgenommen in den Fällen des Abs. 4 Z 1 - bis 31. Jänner des Folgejahres eine Mitteilung, ausgefüllt auf dem amtlichen Vordruck, zu übermitteln. In der Mitteilung sind sämtliche dem Auftragnehmer im Kalenderjahr zugeflossenen Einnahmen, und zwar auch jene, von denen auf Grund der fehlenden Regelmäßigkeit gemäß Abs. 3 Z 2 eine Abzugsteuer nicht einzubehalten war, und die einbehaltene Abzugsteuer anzuführen. Die Übermittlung der Mitteilung an das Finanzamt kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung gemeldet werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich der zum Abzug Verpflichtete einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
2. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer über dessen Verlangen für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung eine Mitteilung gemäß Z 1 nach dem amtlichen Vordruck auszustellen.
3. Auf der Mitteilung ist die Versicherungsnummer gemäß § 31 Abs. 4 Z 1 ASVG des Steuerschuldners Auftragnehmers anzuführen. Auf der für die Finanzverwaltung bestimmten Ausfertigung ist zusätzlich die Steuernummer des zum Abzug Verpflichteten Auftraggebers anzuführen.
(6) Die in Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Personen sind verpflichtet, dem Auftraggeber alle Auskünfte zu erteilen und alle Änderungen zu melden, die für die Einbehaltung und Abfuhr der Abzugsteuer oder für die Mitteilung gemäß Abs. 5 von Bedeutung sind. Dazu zählen insbesondere Auskünfte über
1. den Vor- und Familiennamen, die Versicherungsnummer gemäß § 31 Abs. 4 Z 1 ASVG (bei Nichtvorhandensein jedenfalls das Geburtsdatum) und die Wohnanschrift,
2. den Zeitpunkt der tatsächlichen Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit,
3. das Bestehen einer die Pflichtversicherung ausschließenden anderen Pflichtversicherung auf Grund dieser Tätigkeit,
4. die Anzahl allfälliger weiterer Auftraggeber innerhalb der letzten sechs Kalendermonate.
(7) Für die Erhebung der Abzugsteuer ist das Finanzamt zuständig, das hinsichtlich des Auftraggebers für den Steuerabzug vom Arbeitslohn zuständig ist oder zuständig wäre.