Absatz eins,Beiträge, die nach dem Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) für einen anderen Zeitraum als für das letzte dem Stichtag unmittelbar vorangehende Kalendervierteljahr und für das Kalendervierteljahr, in das der Stichtag fällt, geleistet werden, sind für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall unwirksam.
BGBl. Nr. 412/1996
412. Bundesgesetz: 21. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (21. Novelle zum GSVG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 118neu
Unwirksame Beiträge
Paragraph 118,
- Absatz 2,Absatz eins, ist nicht anzuwenden
- Litera aauf Beiträge für Zeiträume, für welche die Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung oder die Berechtigung zur Weiterversicherung erst nach dem Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) in einem schon vorher eingeleiteten Verfahren festgestellt wurde;
- Litera bauf Beiträge, die nach der Vorschrift des Paragraph 115, Absatz 3, als wirksam entrichtet anerkannt wurden;
- Litera cauf Beiträge, die nach der Vorschrift des Paragraph 115, Absatz 4, entrichtet wurden;
- Litera din den Fällen des Paragraph 175, dieses Bundesgesetzes bzw. des Paragraph 101 d, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes, des Paragraph 311, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Paragraph 167, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Paragraph 99 d, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes;
Anmerkung, Litera e, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1983,)- Litera fauf Beiträge, die in den Fällen des Paragraph 35 a, wegen Verletzung der Meldepflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nachzuzahlen waren, soweit diese Meldepflicht anderen Personen als dem Versicherten selbst obliegt;
- Litera gauf Beiträge, die nach der Vorschrift des Paragraph 35, Absatz 2, zweiter Satz, Absatz 3, oder 4 entrichtet wurden;
- Litera hauf Beiträge, die zur Erhöhung von Leistungen gemäß Paragraph 143, führen.