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BGBl. Nr. 412/1996

kundgemacht 20.08.1996 RIS↗Parlament↗
412. Bundesgesetz: 21. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (21. Novelle zum GSVG)
Kundmachung BGBl. Nr. 412/1996× zu GSVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) 55 § 0↗RIS↗
§ 22neu
in Kraft 01.08.1996 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 412/1996 · danach: BGBl. I Nr. 142/2000 § 22↗RIS↗

Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungs(Zahlungs)empfänger

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Die Versicherten und die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (Paragraph 75,) haben dem Versicherungsträger auf Anfrage über alle Umstände, die für das Versicherungsverhältnis, die Anspruchsberechtigung sowie die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den Paragraphen 190, ff. maßgeblich sind, längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Versicherungsträgers auch alle Belege und Aufzeichnungen, die für diese Umstände von Bedeutung sind, zur Einsicht vorzulegen. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Beiträge und für die Bemessung der Leistungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Steuerbescheide und sonstige Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen.
  2. Absatz 2,Der Versicherungsträger ist berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn er im Rahmen seiner Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangt, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher, gewerberechtlicher oder steuerrechtlicher Vorschriften vorliegt.