Absatz eins,Der Versicherungsträger hat eine Krankenordnung aufzustellen, die insbesondere die Pflichten der Versicherten und der Leistungsempfänger im Leistungsfalle, das Verfahren bei Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenversicherung und die Kontrolle der Kranken zu regeln hat. Paragraph 227, ist anzuwenden.
BGBl. Nr. 412/1996
412. Bundesgesetz: 21. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (21. Novelle zum GSVG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 226neu
Krankenordnung
Paragraph 226,
- Absatz 2,Änderungen der Krankenordnung, die durch Änderungen der Gesetzeslage oder der Vertragslage (Paragraph 193,) erforderlich oder zulässig geworden sind, können rückwirkend mit jenem Zeitpunkt vorgenommen werden, mit dem sich die damit zusammenhängende Gesetzeslage oder Vertragslage (Paragraph 193,) geändert hat.