BGBl. Nr. 412/1996
412. Bundesgesetz: 21. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (21. Novelle zum GSVG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 59neu
Ruhen der Leistungsansprüche bei Ableistung des Präsenzdienstes
Paragraph 59,
Für die Dauer des auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes ruht der Anspruch des Wehrpflichtigen bzw. für den Wehrpflichtigen auf Leistungen der Krankenversicherung für seine Person.