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BGBl. Nr. 412/1996

kundgemacht 20.08.1996 RIS↗Parlament↗
412. Bundesgesetz: 21. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (21. Novelle zum GSVG)
Kundmachung BGBl. Nr. 412/1996× zu GSVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) 55 § 0↗RIS↗
§ 60neu
in Kraft 01.08.1996 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 412/1996 · danach: BGBl. I Nr. 139/1997 § 60↗RIS↗

Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen

Paragraph 60,

  1. Absatz eins,Als Erwerbseinkommen gilt, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei einer
    1. Ziffer eins
      unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt;
    2. Ziffer 2
      selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Tätigkeit. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist Paragraph 149, Absatz 5 und 6 entsprechend anzuwenden.
    Als Erwerbseinkommen auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch die im Paragraph 23, Absatz 2, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, bezeichneten Bezüge.
  2. Absatz 2,Bei der Anwendung der Paragraphen 130, Absatz 2 und 140 Absatz 3, ist ein im Anschluß an einen Entgeltbezug bestehender Anspruch auf Krankengeld dem Erwerbseinkommen im Ausmaß des vorher bezogenen Entgeltes gleichgestellt.