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BGBl. Nr. 413/1996

kundgemacht 20.08.1996 RIS↗Parlament↗
413. Bundesgesetz: 20. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz und 9. Novelle zum Betriebshilfegesetz
Bundesgesetz, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz (20. Novelle zum BSVG) und das Betriebshilfegesetz (9. Novelle zum BHG) geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 413/1996× zu BSVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) 18 § 0↗RIS↗
§ 124neu
in Kraft 01.07.1996 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 413/1996 · danach: BGBl. I Nr. 142/2002 § 124↗RIS↗

Begriff der Erwerbsunfähigkeit

Paragraph 124,

  1. Absatz eins,Als erwerbsunfähig gilt der (die) Versicherte, der (die) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993,)

  2. Absatz 3,Wurden dem (der) Versicherten Maßnahmen der Rehabilitation gewährt, durch die das im Paragraph 149, Absatz 3, angestrebte Ziel erreicht worden ist, so gilt er (sie) auch als erwerbsunfähig, wenn seine (ihre) persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und er (sie) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, zu der die Rehabilitation den Versicherten (die Versicherte) befähigt hat und die er (sie) zuletzt durch mindestens 36 Kalendermonate ausgeübt hat. Hiebei sind, soweit nicht ganze Kalendermonate dieser Erwerbstätigkeit vorliegen, jeweils 30 Kalendertage zu einem Kalendermonat zusammenzufassen.