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BGBl. Nr. 413/1996

kundgemacht 20.08.1996 RIS↗Parlament↗
413. Bundesgesetz: 20. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz und 9. Novelle zum Betriebshilfegesetz
Bundesgesetz, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz (20. Novelle zum BSVG) und das Betriebshilfegesetz (9. Novelle zum BHG) geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 413/1996× zu BSVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) 18 § 0↗RIS↗
§ 161neu
in Kraft 01.08.1996 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 413/1996 · danach: BGBl. II Nr. 475/2001 § 161↗RIS↗

Gesundheitsvorsorge des Versicherungsträgers

Paragraph 161,

  1. Absatz eins,Der Versicherungsträger kann unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft, unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit und auf die Auslastung der zur Verfügung stehenden Einrichtungen Versicherten und Pensionisten geeignete Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge gewähren.
  2. Absatz 2,Als Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, kommen insbesondere in Frage
    1. Ziffer eins
      Fürsorge für Genesende (z. B. durch Unterbringung in einem Genesungsheim);
    2. Ziffer 2
      Unterbringung in einem Erholungsheim;
    3. Ziffer 3
      Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten oder Zuschüsse zu einem solchen nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 28, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes);
    4. Ziffer 4
      Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen;
    5. Ziffer 5
      die Übernahme der Reise- und Transportkosten in den Fällen der Ziffer eins bis 4 nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen.
    Paragraph 100, Absatz 3, gilt entsprechend.
  3. Absatz 3,Der Versicherungsträger kann Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen, für diagnostische Zwecke zugänglich machen.
  4. Absatz 4,Der Versicherungsträger kann Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge auch Angehörigen (Paragraph 151,) eines Versicherten gewähren, sofern die Gefahr einer tuberkulösen Erkrankung besteht.
  5. Absatz 5,Werden Versicherte (Pensionisten) für Rechnung des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger in einer der in Absatz 2, Ziffer eins bis 4 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschußgewährung durch den Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung in der Höhe von mindestens 70 S Anmerkung eins, ) und höchstens 180 S Anmerkung 2, ) pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1997, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachten Beträge. Der Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen. Die Höhe der im Einzelfall in Betracht kommenden Zuzahlung sowie die Verpflichtung zur Befreiung von diesen Zuzahlungen bestimmt sich nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 27, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes). Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an den Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger zu entrichten.

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Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 732 aus 1996, für 1997: 73 S

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 1997, für 1998: 75 S
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 1998, für 1999: 76 S
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 513 aus 1999, für 2000: 78 S
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2000, für 2001: 80 S

Anmerkung 2, : für 1997: 187 S

für 1998: 191 S
für 1999: 194 S
für 2000: 198 S
für 2001: 203 S)