Absatz eins,Der Versicherungsträger hat eine Krankenordnung aufzustellen, die insbesondere die Pflichten der Versicherten und der Leistungsempfänger im Leistungsfalle, das Verfahren bei Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenversicherung und die Kontrolle der Kranken zu regeln hat. Paragraph 215, ist anzuwenden.
BGBl. Nr. 413/1996
413. Bundesgesetz: 20. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz und 9. Novelle zum Betriebshilfegesetz
Bundesgesetz, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz (20. Novelle zum BSVG) und das Betriebshilfegesetz (9. Novelle zum BHG) geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 214neu
Krankenordnung
Paragraph 214,
- Absatz 2,Änderungen der Krankenordnung, die durch Änderungen der Gesetzeslage oder der Vertragslage (Paragraph 181,) erforderlich oder zulässig geworden sind, können rückwirkend mit jenem Zeitpunkt vorgenommen werden, mit dem sich die damit zusammenhängende Gesetzeslage oder Vertragslage (Paragraph 181,) geändert hat.