Absatz eins,Die Versicherungsanstalt hat für jedes Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluß, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß, sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen und dem Bundesministerium für soziale Verwaltung vorzulegen.
BGBl. Nr. 414/1996
414. Bundesgesetz: 24. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird (24. Novelle zum B-KUVG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 151neu
Rechnungsabschluß und Nachweisungen
Paragraph 151,
- Absatz 2,Die Versicherungsanstalt hat statistische Nachweisungen zu verfassen.
- Absatz 3,Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat nach Anhörung des Hauptverbandes Weisungen für die Rechnungsführung, Rechnungslegung, die Erstellung des Jahresvoranschlages sowie des Jahresberichtes (Absatz eins,) und für die statistischen Nachweisungen (Absatz 2,) zu erlassen.
- Absatz 4,Soweit die Einnahmen nach Paragraph 22, Absatz 3, die Aufwendungen eines Geschäftsjahres für die erweiterte Heilbehandlung sowie die medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation übersteigen, sind sie einer gesonderten Rücklage zuzuführen. Diese Rücklage darf nur zur Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter für die Zwecke der erweiterten Heilbehandlung verwendet werden.
- Absatz 5,Die Versicherungsanstalt hat die von der Generalversammlung beschlossene Erfolgsrechnung binnen vier Monaten nach der Beschlußfassung in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ zu verlautbaren.