BGBl. Nr. 414/1996
414. Bundesgesetz: 24. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird (24. Novelle zum B-KUVG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
Auskunftspflicht der Versicherten und der Zahlungs(Leistungs)empfänger
Paragraph 17,
Die Versicherten sowie die Zahlungs(Leistungs)empfänger sind verpflichtet, der Versicherungsanstalt über alle für das Versicherungsverhältnis und für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen nach den Paragraphen 125 f, f, maßgebenden Umstände längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.