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BGBl. Nr. 414/1996

kundgemacht 20.08.1996 RIS↗Parlament↗
414. Bundesgesetz: 24. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird (24. Novelle zum B-KUVG)
Kundmachung BGBl. Nr. 414/1996× zu B-KUVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) 22 § 0↗RIS↗
§ 21neu
in Kraft 01.08.1996 – 31.12.2005 · idF BGBl. Nr. 414/1996 · danach: BGBl. I Nr. 101/2007 § 21↗RIS↗

Sonderbeiträge

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Von den Sonderzahlungen, das sind Zahlungen, die in größeren Zeiträumen als Kalendermonaten gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 3, Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für die allgemeinen Beiträge (Paragraph 20,) zu leisten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum doppelten Betrag der für Jänner dieses Jahres geltenden Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 19, Absatz 6,) zu berücksichtigen. Paragraph 19, Absatz 7, gilt entsprechend.
  2. Absatz 2,Der Zusatzbeitrag nach Paragraph 20 a, ist unter Bedachtnahme auf Absatz eins, auch von den Sonderzahlungen zu leisten.