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BGBl. Nr. 414/1996

kundgemacht 20.08.1996 RIS↗Parlament↗
414. Bundesgesetz: 24. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird (24. Novelle zum B-KUVG)
Kundmachung BGBl. Nr. 414/1996× zu B-KUVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) 22 § 0↗RIS↗
§ 26aneu
in Kraft 01.08.1996 – 31.07.1998 · idF BGBl. Nr. 414/1996 · danach: BGBl. I Nr. 142/1998 § 26a↗RIS↗

Beiträge

Paragraph 26 a,

  1. Absatz eins,Für jeden in Paragraph 26, genannten Versicherten ist ein Beitrag zu entrichten, dessen Höhe mit einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage (Paragraph 26,), höchstens mit 0,5 v. H. dieser Grundlage, durch die Satzung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter festzusetzen ist. Der Hundertsatz darf durch die Satzung nicht höher festgesetzt werden, als dies zur Erfüllung der Aufgaben der Unfallversicherung notwendig ist.
  2. Absatz 2,Einen Beitrag in der Höhe von 175 S Anmerkung eins, ) jährlich haben zu entrichten:
    1. Ziffer eins
      für jeden nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, versicherten Versicherungsvertreter bzw. jedes nach dieser Bestimmung versicherte Beitragsmitglied die Versicherungsanstalt;
    2. Ziffer 2
      für jeden nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, Litera b, versicherten Gemeindevertreter die Gemeinde, deren Gemeindevertretung er angehört;
    3. Ziffer 3
      für jeden nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, Litera b, versicherten Ortsvorsteher (Ortsvertreter), sofern er nicht Mitglied der Gemeindevertretung ist, die Gemeinde, in der er tätig ist;
    4. Ziffer 4
      für jeden nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, versicherten ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer die in Betracht kommende Dienststelle für Bewährungshilfe bzw. die in Betracht kommende private Vereinigung, der die Führung der Bewährungshilfe übertragen ist;
    5. Ziffer 5
      für jede nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 15, versicherte Person der Bund.
    Die angeführten Stellen haben den Beitrag zur Gänze zu tragen.
  3. Absatz 3,An die Stelle des in Absatz 2, genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres jener Betrag, der sich durch die Erhöhung um den jeweiligen auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz ergibt, um den sich zu diesem Zeitpunkt das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gegenüber dem vergleichbaren Gehalt am 1. Jänner des vorangegangenen Jahres ändert oder geändert hat. Tritt eine Änderung des genannten Gehaltes am 1. Jänner des in Betracht kommenden Jahres nicht ein, so gilt der zuletzt festgestellte Betrag als Beitrag. Paragraph 19, Absatz 6, letzter Satz und Paragraph 22, Absatz 5, erster Satz gelten entsprechend.

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Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 731 aus 1996, für 1997: 201 S

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 432 aus 1997, für 1998: 205 S
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 454 aus 1998, für 1999: 210 S)