Absatz eins,Versicherte und deren Angehörige (Paragraph 56,) haben Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung, wenn der Versicherungsfall während der Versicherung eingetreten ist oder die Krankheit im Zeitpunkt des Beginnes der Versicherung bereits bestanden hat. Die Leistungen sind in beiden Fällen auch über das Ende der Versicherung beziehungsweise über das Ende der Angehörigeneigenschaft hinaus weiterzugewähren, solange es sich um ein und denselben Versicherungsfall handelt.
BGBl. Nr. 414/1996
414. Bundesgesetz: 24. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird (24. Novelle zum B-KUVG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 55neu
Anspruchsberechtigung während der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung
Paragraph 55,
- Absatz 2,Wo im folgenden Versicherte als Anspruchsberechtigte genannt werden, sind hierunter, soweit nichts anderes bestimmt wird, auch die in Absatz eins, bezeichneten aus der Versicherung ausgeschiedenen anspruchsberechtigten Personen zu verstehen.
- Absatz 3,Für die Dauer des auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes ruht der Anspruch des Wehrpflichtigen auf Leistungen der Krankenversicherung für seine Person.