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BGBl. Nr. 421/1996

kundgemacht 20.08.1996 RIS↗Parlament↗
421. Bundesgesetz: Änderung des Finanzstrafgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 421/1996× zu FinStrG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 531 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 55aufgehoben
in Kraft 01.01.1976 – 20.08.1996 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 421/1996 Art. 1 § 55↗RIS↗

Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung

und der Hauptverhandlung.

Paragraph 55, Im Strafverfahren wegen Hinterziehung oder wegen fahrlässiger Verkürzung von veranlagten Abgaben vom Einkommen oder vom Vermögen, von Gewerbesteuer (mit Ausnahme der Lohnsummensteuer), von Umsatzsteuer oder von Abgabe von alkoholischen Getränken darf, soweit es sich um ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren handelt, die mündliche Verhandlung, soweit es sich um ein gerichtliches Finanzstrafverfahren handelt, die Hauptverhandlung erst durchgeführt werden, wenn das Ergebnis der rechtskräftigen endgültigen Abgabenfestsetzung für den Zeitraum vorliegt, den die strafbare Tat betrifft.