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BGBl. Nr. 428/1996

kundgemacht 20.08.1996 RIS↗Parlament↗
428. Bundesgesetz: Halbleiterschutzgesetz-Novelle 1996
Bundesgesetz, mit dem das Halbleiterschutzgesetz geändert wird und die Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 11. September 1989 betreffend Gegenseitigkeit nach dem Halbleiterschutzgesetz gegenüber Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Japan, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Schweden, Spanien und den Vereinigten Staaten von Amerika aufgehoben wird (Halbleiterschutzgesetz-Novelle 1996)
Kundmachung BGBl. Nr. 428/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Halbleiterschutzgesetz (HlSchG) 6 § 0↗RIS↗
§ 18geändertAbs 2
in Kraft 01.10.1988 – 20.08.1996 · idF BGBl. Nr. 372/1988 · danach: BGBl. Nr. 428/1996 § 18↗RIS↗
in Kraft 21.08.1996 – 24.05.2018 · idF BGBl. Nr. 428/1996 · danach: BGBl. I Nr. 37/2018 § 18↗RIS↗
Akteneinsicht
§ 18.
(1) Die an einem Verfahren Beteiligten sind zur Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten berechtigt.
(2) In Akten, die erteilte eingetragene Halbleiterschutzrechte betreffen, kann - – ausgenommen Beratungsprotokolle und nur den inneren Geschäftsgang betreffende Aktenteile - – vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen jedermann Einsicht nehmen. Dieser Einsicht unterliegen auch die bei der Anmeldung gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 vorgelegten Unterlagen und das gegebenenfalls vorgelegte Halbleitererzeugnis selbst, allerdings mit der Maßgabe, daß Einsicht in Unterlagen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten und vom Anmelder bei der Anmeldung als solche gekennzeichnet worden sind, nur in einem Nichtigkeits-, Aberkennungs- oder Feststellungsverfahren auf Anordnung der Nichtigkeitsabteilung oder in einem Rechtsstreit über die Verletzung des Halbleiterschutzrechtes auf Anordnung des Gerichtes gegenüber den Personen gewährt wird, die an dem Nichtigkeits-, Aberkennungs- oder Feststellungsverfahren oder an dem Rechtsstreit beteiligt sind. Unterlagen, die zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topographie erforderlich sind, dürfen nicht in ihrer Gesamtheit als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet werden.
(3) Die Geheimhaltung nach Abs. 2 steht der Akteneinsicht durch denjenigen nicht entgegen, dem gegenüber sich der Schutzrechtsinhaber auf sein Schutzrecht berufen hat.
Schlagworte
Betriebsgeheimnis, Nichtigkeitsverfahren, Anerkennungsverfahren