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BGBl. Nr. 435/1996

kundgemacht 20.08.1996 RIS↗Parlament↗
435. Bundesgesetz: Grenzkontrollgesetz – GrekoG
Bundesgesetz über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlaß des Grenzübertritts (Grenzkontrollgesetz – GrekoG)
Kundmachung BGBl. Nr. 435/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzkontrollgesetz (GrekoG) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft 01.09.1996 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 435/1996 · danach: BGBl. I Nr. 68/2013 § 11↗RIS↗

Grenzkontrollpflicht

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Grenzübertritt an Grenzübergangsstellen sowie das Betreten des Bundesgebietes im Schiffs- oder Luftverkehr an anderer Stelle, als in dem Hafen oder an dem Flugplatz, die als Grenzübergangsstelle vorgesehen waren, verpflichten den Betroffenen, sich der Grenzkontrolle zu stellen (Grenzkontrollpflicht).
  2. Absatz 2,Wer einen der Grenzkontrollpflicht unterliegenden Grenzübertritt vornehmen will oder vorgenommen hat, ist innerhalb des Grenzkontrollbereiches verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      darüber Auskunft zu erteilen, ob er einen Grenzübertritt vorgenommen hat oder vornehmen will und
    2. Ziffer 2
      sich ohne unnötigen Aufschub und unter Einhaltung der vorgegebenen Verkehrswege an der dafür vorgesehenen Stelle innerhalb des Grenzkontrollbereiches, gegebenenfalls innerhalb des Transitraumes der Grenzkontrolle zu stellen und
    3. Ziffer 3
      die für die zweckmäßige und rasche Abwicklung der Grenzkontrolle getroffenen Anordnungen zu befolgen.